75 Jahre Grundgesetz – Lasst uns feiern!

Das deutsche Grundgesetz ist unsere Verfassung und damit die Grundlage für alle anderen Gesetze. Es stärkt unsere Rechte, unsere Privatsphäre und schützt unsere Freiheit.

Dieser Schutz gilt auch für Sexarbeiter*innen, Bordellbetreiber*innen und Kund*innen. Denn laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt Sexarbeit als Erwerbstätigkeit unter den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung als Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG). Es hat ausdrücklich bestätigt, dass Sexarbeit eine Betätigung im Rahmen der persönlichen Lebensgestaltung ist (Dieser Schutz bezieht auch alle anderen Formen der konsensualen Sexualität, also Sexualität außerhalb der Sexarbeit, mit ein.).

Natürlich hat die Freiheit des Einzelnen ggfs. Grenzen, wenn Rechte von anderen oder allgemein geschützt werden müssen: z. B. hat der Staat Schutzmaßnahmen wie den Schutz vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und Wahrung der Menschenwürde geschaffen. (Deutlich wird diese Einschränkung beim Art 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung. In § 29 Abs. 2 ProstSchG wurde dieses Grundrecht eingeschränkt.)

Das Prostitutionsgesetz (ProstG) von 2002 wollte die rechtliche Situation von Sexarbeiter*innen absichern, indem sie ihnen das Recht auf den Lohn zusprach (sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt) und Bordellbetreiber*innen – unter bestimmten Regelungen – erlaubte, Prostitutionsstätten zu führen.

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) von 2017 wollte die rechtliche Situation von Sexarbeiter*innen verbessern, hat dafür eine starke Reglementierungen (regelmäßige Anmeldepflicht und Pflicht zur gesundheitlichen Beratung) für Sexarbeiter*innen und auch klare Rahmenbedingungen (ähnlich der Konzession im Gewerberecht) für Prostitutionsstätten eingeführt. Bewusst wurde die Prostitution nicht verboten!

Ein Prostitutionsverbot wie es das Nordische Modell vorsieht, würde gegen das Grundgesetz verstoßen. Laut oben genanntem Urteil würde ein vollständiges Verbot der Sexarbeit die Handlungsfreiheit der betroffenen Personen unzulässig einschränken.  Ein gänzliches Verbot der Sexarbeit ist demnach mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Also lasst uns feiern und das Grundgesetz schützen!

Das Grundgesetz

Artikel 1 GG: Einzelnorm

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2 GG: Persönliche Freiheitsrechte

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 12 GG: Berufsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Artikel 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

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