Publikationen

Wir haben unterschiedliche Publikationen herausgebracht. Sie können diese hier lesen, herunterladen oder kostenfrei bestellen: info@bsd-ev.info.

Die von uns im Auftrag erstellten wissenschaftlichen Gutachten stehen unseren Mitgliedern zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – sie können gegen eine entsprechende Gebühr erworben werden.
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Mit der Postkarte „Bringt das in Ordnung!“ starten wir die Diskussion rund um das ProstiuiertenSchutzGesetz und stellen unsere Forderungen vor:

Postkarte

download: Bringt das in Ordnung!


Unsere neuen Aufkleber:

Bei Interesse schicken wir die Aufkleber gern kostenfrei zu. Anfragen bitte per E-Mail an info@bsd-ev.info


Unsere Position zu CORONA – Schutzmaßnahmen als Voraussetzung für die Öffnung der Bordelle

Wir haben Anfang Mai 2020 ein detailliertes Hygienekonzept erarbeitet und der Politik vorgelegt und plädieren für eine schrittweise Öffnung (im Abstand von 14 Tagen) aller Bordelle.

ACHTUNG:
Aus gegebenem Anlass machen wir darauf aufmerksam, dass dies nur eine Verkürzung unseres Hygienekonzeptes ist. Die vollständige Fassung kann unten heruntergeladen werden. Es ist aber auf jeden Fall eine Anpassung an den jeweiligen Betrieb erforderlich. Die „Vorlage“ dieses Hygienekonzeptes bei der Behörde ist nicht ausreichend.

Der überwiegende Teil der sexuellen Dienstleistungen wird diskret, hinter verschlossenen Türen, in einer privaten, intimen Atmosphäre und zwischen zwei Personen abgewickelt. In der Prostitution besteht in der Regel ein 1 : 1 Kontakt: eine (1) Sexarbeiter*in befindet sich in einem sog. Arbeitszimmer mit einem (1) Kunden und nur für eine kurze Zeit. Dieses Setting ist vergleichbar der Arbeitssituation einer/s Friseuse/Frisörs, einer/s Masseurin/Masseurs, einer/s Kosmetikerin/Kosmetikers, einer/s Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, oder einer/s Podologin/Podologen.

Seltener sind Angebote an mehrere Personen bei einer größeren Öffentlichkeit. Dazu gehören z. B. Bars mit einem Getränkeausschank, Tabledance-Bars mit Tanzdarbietungen, Sexkinos mit Filmvorführungen und FKK-Wellness-Oasen mit Sauna und Pool. Aber auch hier ziehen sich die Kund*innen mit der jeweiligen Sexarbeiter*in in die sog. Arbeitszimmer zurück. Massenansammlungen von Kund*innen, über einen längeren Zeitraum, schwitzend, gestikulierend, diskutierend in einem geschlossenen Raum beieinander sind, stellen die Ausnahme dar.

1. Schritt
Zunächst können kleinere Betriebe mit bis zu 10 Arbeitszimmern eröffnet werden. Hier können dann maximal 10 Sexarbeiter*innen gleichzeitig tätig sein.

Größere Betriebe, wie z. B. Laufhäuser können hier mit bis zu 10 zu vermietenden Zimmern starten, während die restlichen Zimmer geschlossen bleiben. Bars können – ohne Getränkeausschank –, Tabledance-Bars – ohne Tanz, Zuschauer und ohne Getränkeausschank –, und Kinos – ohne Filmvorführung – ebenfalls öffnen. Filme können allerdings in den Arbeitszimmern vorgeführt werden.

Ebenfalls wird die Prostitution in den eigenen Räumen (in der Privatwohnung oder der Terminwohnung) und Haus- und Hotelbesuche/Escort wieder erlaubt.

2. Schritt
Bars, Tabledance-Bars, Kinos und Clubs dürfen Getränke ausschenken und sonstige Angebote den Kund*innen machen, aber nur 50 % der früheren und möglichen Kapazität darf ausgelastet werden, wobei ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.

3. Schritt
Alle Prostitutionsstätten dürfen entsprechend ihrer Betriebskonzepte, die sie im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem ProstSchG den Gewerbeämtern vorgelegt haben, ihre sexuellen Dienstleistungen und die weiteren Angebote anbieten.

Die Maßnahmen im einzelnen sind angelehnt an die anerkannten, für andere Gewerbe erstellten Regelungen. Dazu gehören: Regelungen für die Abläufe im Bordell, z. B. Mund-Nase-Bedeckung, 1,5 m Abstand, Reinigung/Desinfektion, Lüftung, Informationen, Dokumentationspflichten.

In der Prostitution gilt schon immer ein hoher Hygienestandard. Dieser wurde im Rahmen des ProstSchG nochmals gesetzlich festgelegt und ist Bestandteil der Erlaubnis.

Aber auch der Umgang mit Sexuell übertragbaren Infektionen (STI`s/HIV), von denen eine höhere Gefahr ausgeht als von Corona, wird von der Branche mit ausreichenden Schutzmaßnahmen in Schach gehalten – mit dem großen Erfolg, dass in der Sexarbeit an sich – im Gegensatz zur Allgemeinbevölkerung  – bisher kaum Infektionszahlen festgestellt werden konnten.

Für unsere Mitglieder erstellen wir abgestimmt auf ihren Betrieb:

  • ein Hygienekonzept
  • Informationsunterlagen
  • Aufsteller
  • Abstandshinweise
  • Hygienecheckliste
  • Hilfe bei der Dokumentation
  • einen Pandemieplan

Download HygienekonzeptCorona

Download Stellungnahme zur Corona-Kontaktdatenerfassung

Unser Flyer „Sexarbeit und Corona“ beschreibt die Hygienemaßnahmen bei der Ausübung der Prostitution Schritt für Schritt:

Download Flyer: Sexarbeit und Corona

Zusätzlich haben wir der Politik ein umfangreiches Papier vorgelegt: „Öffnung der Bordelle nach der Corona-bedingten Schließung“. Darin sind wir auf die verschiedenen Prostitutionssegmente eingegangen und haben detailliert die Abläufe hier beschrieben. So wird deutlich, dass es sich hauptsächlich um 1 : 1 Kontakte handelt. Bordelle sind keine Orte für „Super-Spreader“!

(Bei Bedarf an diesem Papier: bitte per email anfragen!)

Auch haben wir uns erneut mit einem Brandbrief und mit unser Forderung nach Öffnung der Bordelle an die Politik und die Corona-Krisenstäbe sämtlicher Bundesländer gewandt gewandt. Wir haben unendlich viele Gespräche geführt und einige Demonstrationen durchgeführt. Eine Öffnung der Bordelle musste dann in fast allen Bundesländern juristisch erstritten werden. Bis zuletzt verweigerten die Länder Hessen und Mecklenburg-Vorpommern eine Öffnung der Bordelle.
Während der kurzen Öffnung der Bordelle konnte bewiesen werden, dass
– Sexarbeiter*innen keine Superspreader sind und
– in den Bordellen Corona-Hygienekonzepte leicht umzusetzen sind – einschließlich der Aufnahme von Kundenkontaktdaten.

Mit dem 2. Corona-Lockdown sind ab 02. November 2020 wieder alle Bordelle geschlossen. Z. T. habe die Länder auch Prostitution generell verboten.

Bei den Öffnungsüberlegungen der Länder und des Bundes ab März 2021 darf es nicht zu einer Benachteiligung von Sexarbeit im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen kommen. Dafür setzen wir uns ein!


Unsere Broschüren

Broschüre „Gute Geschäfte – das ABC des Prostituiertenschutzgesetzes“

Informationen für Sexarbeiter*innen in deutsch und in den Sprachen rumänisch, bulgarisch, ungarisch, thailändisch, spanisch und englisch. Mach dich sachkundig. Sei klug und arbeite professionell!

in unterschiedlichen Sprachen zum downloaden

  • Gute Geschäfte Broschüre in deutsch

„Gute Geschäfte“ Das ABC des Prostituiertenschutzgesetzes“

Mit dieser anschaulichen Broschüre, in leichter Sprache werden Sexarbeiter*innen, Bordellbetreiber*innen und Kund*innen über das Prostituiertenschutzgesetz informiert. Die Broschüre gibt klare Informationen und beantwortet Fragen zu dem „Gesetzes – Wirrwarr“ . Finanzielle Unterstützung gab es auch vom Bundesfamilienministeriums.

Die Broschüre kann bei uns kostenfrei bestellt werden per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Broschüre „Gute Geschäfte“ downloaden: GuteGeschaefte_2018_deutsch [807 KB]

Broschüren „Gute Geschäfte – Rechtliches ABC der Prostitution“

Die kleine, handliche Broschüre – für die Hand- oder Hosentasche – wurde nach der Verabschiedung des ProstG 2002 mit finanzieller Unterstützung des Bundesfamilienministeriums erstellt und enthält Informationen über die unterschiedlichen Rechtsgebiete (z. B. Steuern, Baurecht, Aufenthaltsrecht), die sowohl für Sexarbeiter*innen als auch für Bordellbetreiber*innen bis heute relevant sind.Broschüre „Gute Geschäfte“ downloaden: Download [317 KB]


Stellungnahmen zu politischen Fragen

Auf den Entwurf von Schleswig-Holstein zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – ProstSchG-ZustVO) und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

haben wir mit folgender Stellungnahme reagiert:

Download Stellungnahme Schleswig-Holstein [267 KB] vom 26.04.2017


Auf die Referentenentwürfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für:
– Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituierten-Statistikverordnung – ProstStatV)
– Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutions-Anmeldeverordnung – ProstAV)
haben wir mit folgende Stellungnahme reagiert.

Download [276 KB] Stellungnahme zu D-VO12.04.2017


Zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von der in der Prostitution tätigen Personen – ProstSchG haben wir mit folgender Stellungnahme reagiert.

Download  StellungnahmeProstSchG-RefE [382 KB]


BSD-Gesetzesentwurf „ProstG II“ vom März 2014, juristisch überarbeitet Juni 2014

Seit mehreren Monaten verstummen nicht die öffentlichen Diskussionen um eine Reform des ProstG. Die einen fordern das generelle Verbot der Prostitution und die anderen eine Bestrafung von Freiern von „Zwangsprostituierten“. Auch steht eine Anhebung des „Schutzalters auf 21 Jahre“ und eine Registrierungspflicht – mit und ohne gesundheitliche Kontrollen zur Disposition.

Diesen Diskussionen begegnen wir u. a. mit einem eigenen Gesetzesvorschlag:

1. Den 1. Gesetzesvorschlag haben wir ProstG II genannt. Er schließt an das Prostitutionsgesetz
und an die vor der Verabschiedung geführten Diskussionen an:

Alle §§ in den verschiedensten Gesetzen, die die Prostitutionsbranche diskriminieren, sollen
gestrichen werden. Das sind z. B. die Regelungen zum Werbeverbot im Ordnungswidrigkeitengesetz
und generelle Befugnisse der Polizei („verdachtsunabhängig“).

Es reichen die allgemeinen Gesetze, die für alle anderen Gewerbetreibende, Selbstständige und
Arbeitnehmer*innen auch gelten.
Regulierungen über Strafgesetze stellen die Bordellbetreiber*innen, Sexarbeiter*innen und Kund*innen
ins Abseits und stempeln sie – per se – als Kriminelle, was nicht der Realität entspricht.

2. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die kommunalen Wirtschafts- und Bauämter
gewisse Bedenken gegen die Prostitutionsbranche haben. Insbesondere setzten sie nicht die Vorgaben
des Prostitutionsgesetzes um.

Deshalb denken wir, dass es klarer gesetzliche Regelungen (wie für die Gastronomie im Gaststättengesetz) bedarf. Die haben wir in unserem Vorschlag eines Prostitutionsstättengesetzes aufgeführt. Dies soll insbesondere der Rechtssicherheit von Bordellen dienen.

Für weitere Informationen verweisen wir auf unseren vollständigen Gesetzesvorschlag und die ausführlichen Begründungen. Wir betrachten ihn als einen Vorschlag und stellen uns gern der Diskussion. Wir sind die Experten!

GESETZESENTWURF JUNI 2014
GesetzesentwurfJuni2014 [828 KB]


„Bordellartige Betriebe in Deutschland und ihre Geschäftsstrukturen – Bericht aus der Sicht von Betreiberinnen, Betreibern und Prostituierten“

erstellt für den Runden Tisch Prostitution in NRW im November 2011

Download [450 KB]


Wissenschaftliche Gutachten zu baurechtlichen Fragen

Wissenschaftliches Gutachten „Berliner Wohnungsbordelle in Wohn- und Mischgebieten“, erstellt von Diplom-Soziologin Beate Leopold, Juli 2007
Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen, Gutachterliche Stellungnahme, erstellt von Rechtsanwalt Dr. Christian-W. Otto, November 2007

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