SATZUNG
des
Bundesverbandes Sexuelle Dienstleistungen (BSD)
in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 25. 03. 2002
und des Beschlusses über Änderungen der Mitgliederversammlung vom 03. 06. 2002
Präambel
Die Prostitution mit ihren unterschiedlichen Facetten sexueller Dienstleistungen stellt in der Bundesrepublik Deutschland eine Realität dar, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) zum 01. 01. 2002 erstmals in der Rechtsgeschichte die Chance auf ein seriöses Erscheinungsbild und eine Absicherung auf sozialer und gewerblicher Ebene für alle Beteiligten erhalten hat.
Die Unternehmen (bordellartige Betriebe) und EinzelunternehmerInnen (selbständige Prostituierte) verfügen bisher nicht über einen auf die speziellen Ziele, Aufgaben und Interessen der Qualitäts-Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen ausgerichteten Verband. Eine wirksame Interessenwahrnehmung für das Prostitutions-Gewerbe erfordert einen starken, schlagkräftigen Verband, in dem die unterschiedlichen Leistungserbringer der Qualitäts-Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen zusammengeschlossen sind und der mit den übrigen Beteiligten in der Prostitution eng zusammenarbeitet.
Der Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen will auf der Bundesebene für die Vertretung der Interessen des Gewerbes der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen und zur Stärkung der Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder eine neue Grundlage bieten. Der Verband strebt eine möglichst weitgehende Repräsentation aller Leistungserbringer an. Nur sie gewährleistet in einer pluralistischen Gesellschaft das erforderliche Gewicht, sich im politischen Willensbildungsprozess des demokratischen Staates Gehör und Geltung zu verschaffen.
Der Verband hat in seinen Gremien die notwendige fachlich-politische Kompetenz. Er verfügt über Führungspersönlichkeiten mit geschäftspolitischen Visionen zur Weiterentwicklung der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen auf den Ebenen, insbesondere zu:
- Inhalte und Formen der einzelnen erotischen und sexuellen Dienstleistungen,
- Entwicklung von Berufsstandards,
- Ausstattung der Geschäftsräume,
- hygienische und gesundheitliche Rahmenbedingungen,
- Arbeitsplatzstrukturen und Arbeitsschutz,
- Präsentation nach außen.
Der Verband hat den Mut zu offenen verbandsinternen Diskussionen im Ringen um die besseren Lösungen. Er verfügt über die notwendige Konfliktbereitschaft und das Durchsetzungsvermögen gegenüber anderen Interessengruppen in unserer Gesellschaft.
§ 1 Name, Prinzipien, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verband ist ein eingetragener Verein. Er trägt den Namen: Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V.
(2) Der Verband ist ein Zusammenschluß von UnternehmerInnen und Unternehmen, die bordellartige Betriebe und sonstige sexuelle Dienstleistungen betreiben. Er ist ein Berufsverband (§ 4), der die fachlichen Anliegen der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen wahrnimmt.
(3) Der Verband ist politisch neutral und unabhängig.
(4) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes sind in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Verbandes
Den Auftrag der Präambel verfolgt der Verband gegenüber den verschiedenen Beteiligten und für die unterschiedlichen Belange der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen mit den folgenden Zielsetzungen:
1. Erhalt und Weiterentwicklung der eigenständigen, qualifizierten Ausübung der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen als integraler Bestandteil des Dienstleistungssystems in der Bundesrepublik Deutschland
2. Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Prostitution und den sonstigen sexuellen Dienstleistungen
3. Gewährleistung der Qualität der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen, Förderung der Qualitätssicherung durch Qualitätssicherungssysteme, verbunden mit einer Zertifizierung der Einrichtungen
4. Stärkung der Stellung der Qualitäts-Prostitution und der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsunternehmen und MitgliedsunternehmerInnen
5. Anwendung marktwirtschaftlicher Prinzipien in der Prostitution und den sonstigen sexuellen Dienstleistungen mit offenem Wettbewerb unter den Leistungserbringern und der notwendigen Gestaltungsfreiheit für das private Unternehmertum
6. Leistungsgerechte, qualitätsorientierte Vergütung der Leistungen in der Prostitution und den sonstigen sexuellen Diensten
7. Gegenseitige Unterstützung der Mitglieder und ihrer Einrichtungen untereinander und durch den Verband
8. Stärkung des Selbstbewußtseins und der Professionalität aller Beteiligten in der Prostitution und den sonstigen sexuellen Dienstleistungen
9. Zusammenarbeit mit allen relevanten Institutionen zur Verbesserung der Stellung aller Beteiligten in der Prostitution und den sonstigen sexuellen Dienstleistungen
10. Förderung einer verbesserten Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Beteiligten in der Prostitution und den sonstigen sexuellen Dienstleistungen
11. Förderung eines realistischen Bildes der Prostitution und der sonstigen sexuellen Dienstleistungen in der Öffentlichkeit.
§ 3 Aufgaben des Verbandes
Um seine Ziele (§ 2) zu verwirklichen, nimmt der Verband folgende Aufgaben wahr:
1. Wirksame Vertretung der Interessen der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen gegenüber
- a) der Politik und dem Gesetzgeber in Bund und Ländern,
- b) den Angestellten und ihren Gewerkschaften,
- c) den übrigen Beteiligten in Institutionen,
- d) der Öffentlichkeit.
2. Wirksame Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder, insbesondere durch
a) eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen,
b) Schulungen und Beratung in allen die Ziele des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.
3. Gewährleistung der Qualität der von den Mitglieds-Einrichtungen und Mitgliedern des Verbandes erbrachten Leistungen durch die Entwicklung von Qualitäts-Grundsätzen und die Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung
4. Kommunikation mit allen Beteiligten in den unterschiedlichen Institutionen mit dem Ziel einer besseren und verstärkten Information über Bedeutung, Inhalt, Notwendigkeit und Nutzen der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen, auch durch die Demonstration von Praktiken in den Einrichtungen der Mitglieder,
5. Förderung der sexualwissenschaftlichen Forschung, insbesondere zur Weiterentwicklung der Prostitution und sonstiger sexueller Dienstleistungen, zur Qualitätssicherung und zur leistungsgerechten Vergütung; Förderung von Innovationen und neuen Formen sexueller Dienstleistungen.
§ 4 Berufsverband
(1) Der Verband nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden, ideellen und wirtschaftlichen Interessen von UnternehmerInnen und Unternehmen wahr, die Prostitution und sonstige sexuelle Dienstleistungen betreiben bzw. anbieten.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die Prostitution und sonstige sexuelle Dienstleistungen selbständig betreiben und in ihren Einrichtungen die Qualitäts-Grundsätze des Verbandes umsetzen. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf alle stationären und ambulanten Einrichtungen, in denen Leistungen der Prostitution und sonstige sexuelle Dienstleistungen erbracht werden.
(2) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen oder sich in den Fachgremien des Verbandes aktiv zu betätigen. In der Mitgliederversammlung haben fördernde Mitglieder kein Stimmrecht.
(3) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages und der schriftlichen Annahme durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Verwaltungsrat eingelegt werden; dessen Entscheidung ist endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung; außerdem durch Kündigung oder Ausschluß. Die Kündigung ist nur schriftlich mit 3-monatiger Frist an den Vorstand zum Jahresende zulässig.
(5) Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig,
1. wenn ein Mitglied das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigt, gegen Beschlüsse eines Vereinsorgans verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung sein Verhalten fortsetzt
2. wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht binnen Monatsfrist gezahlt wird
3. wenn ein ordentliches Mitglied die Erfüllung der Aufnahmekriterien des Absatzes 1 für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht mehr gewährleistet.
(6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Ausschlußentscheidung Einspruch beim Verwaltungsrat einlegen. Der Ausschluß wird mit Ablauf der Frist, im Falle des Einspruchs mit Zustellung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsrates, wirksam.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verband verbunden ist die unmittelbare Mitgliedschaft im Verband und die Übernahme aller Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
(2) Zu den Rechten des Mitgliedes gehört insbesondere die Inanspruchnahme aller Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten des Verbandes, das Recht, auf die Verbandszugehörigkeit im Briefkopf hinzuweisen und sich auf die Teilnahme an Maßnahmen des Verbandes zur Qualitätssicherung zu berufen.
(3) Zu den Pflichten gehört neben der Beitragszahlung insbesondere die aktive Unterstützung des Verbandes und die Förderung seines Ansehens, die engagierte Mitarbeit in den Verbandsgremien und die Umsetzung der Qualitätsgrundsätze.
§ 7 Beiträge
(1) Die Ausgaben des Verbandes werden vor allem über Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
(2) Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Beitrag ist mit Ablauf des ersten Monats des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01. Juli ist der volle, bei Beginn der Mitgliedschaft ab dem 01. Juli ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden im Rahmen der allgemeinen Beitragsregelung oder im Einzelfall von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann von der Beitragszahlung abgesehen werden.
(5) Der Verwaltungsrat ist befugt, fällige Beiträge aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluß- und Kontrollorgan des Verbandes; ihr gehören alle Verbandsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach der Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Kandidaten; § 10 Absatz 8 Nr. 6 bleibt unberührt,
3. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
4. Beschlußfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres und über die Jahresrechnung des Vorjahres,
5. Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat,
6. Wahl der Rechnungsprüfer,
7. Satzungsänderung,
8. Bestellung der Mitglieder des Beirates,
9. Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die näheren Einzelheiten der Stimmabgabe regelt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal jährlich zur Jahresmitgliederversammlung.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Zahl der Mitglieder oder auf Aufforderung durch die Mehrheit des Verwaltungsrates binnen einer Frist von längstens 2 Monaten einzuberufen.
(6) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich an jedes Mitglied zu richten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens eine Anzahl von ordentlichen Mitgliedern anwesend ist, die zusammen die Hälfte der Stimmen im Sinne des Absatzes 3 auf sich vereinigen.
(8) Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens so viele ordentliche Mitglieder erschienen sind, daß sie mindestens 25 % der Stimmen im Sinne des Absatzes 3 auf sich vereinigen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung für den Fall der Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung kann bereits mit der ersten Einberufung verbunden werden.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der wesentliche Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Original der Niederschrift ist zu den Akten zu legen; Kopien sind den Mitgliedern zu übersenden.
§ 10 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt als Aufsichtsgremium des Verbandes die ihm in Absatz 8 übertragenen Befugnisse wahr.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die entweder Inhaber/Mitinhaber ihres Betriebes sind oder einem Organ bzw. der Geschäftsführung des Unternehmens angehören.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Verwaltungsrat ist unzulässig.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre. Die Amtsdauer endet mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus seinem Unternehmen oder dem Beenden seiner Tätigkeit im Sinne von § 4 Absatz 1 der Satzung. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Verwaltungsratsmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Verwaltungsmitglied aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein neues Verwaltungsmitglied zu wählen.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates schriftlich mit einer Frist von einer Woche ein und leitet sie. Der Verwaltungsrat tritt wenigstens einmal im Jahr rechtzeitig vor der Jahresmitgliederversammlung zusammen, darüber hinaus so oft, wie die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert, oder auf Anregung durch den Vorstand. Er trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit nach Köpfen gefaßt werden. Für die Ergebnisniederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsrates gelten § 9 Absatz 9 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates ist zulässig, wenn dazu eine schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Beschlüsse können auch außerhalb einer Verwaltungsratssitzung durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung gefaßt werden, wenn sich alle Mitglieder mit einer solchen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
(7) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsrates erforderlich oder zweckmäßig ist, kann er von den Mitgliedern des Vorstandes und von der Geschäftsführung Auskünfte verlangen. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind berechtigt, auf Antrag des Verwaltungsrates verpflichtet, mit mindestens einem Mitglied an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
(8) Die Aufgaben des Verwaltungsrates umfassen:
1. Benennung einer angemessenen Zahl von Kandidaten für die Vorstandswahlen
2. die Entscheidung über Sitz und Errichtung einer Geschäftsstelle sowie die Berufung eines Geschäftsführers
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluß eines Mitglieds
4. die Zustimmung zu oder die Ablehnung von Vorlagen des Vorstandes zum Haushaltsplan oder zur Jahresrechnung, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind
5. die Nachwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit
6. die Festlegung der Qualitätsgrundsätze des Verbandes.
§ 11 Vorstand
(1) Die Führung der Geschäfte des Verbandes obliegt dem Vorstand. Er hat alle Exekutiv-Befugnisse, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch den ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, dann durch den zweiten Stellvertreter. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter, die jeweils allein vertreten.
(4) Bei Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt § 10 Absatz 6 entsprechend. Für die Ergebnisniederschriften über die Vorstandssitzungen gelten § 9 Absatz 9 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Bei Bedarf kann der Vorstand Arbeitskreise und Kontrollausschüsse einsetzen.
§ 12 Beirat
(1) Für den Verein kann ein Beirat bestellt werden. Dieser besteht aus bis zu 8 Mitgliedern. Es soll sich dabei um Persönlichkeiten handeln, die nach ihrem Beruf, ihren Erfahrungen oder ihrer Stellung in Wirtschaft, Wissenschaft oder im öffentlichen Leben für das Amt des Beirates besonders geeignet erscheinen. Die Bestellung erfolgt für 4 Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechen.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beratend zu unterstützen und die Ziele des Verbandes zu fördern.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand überträgt die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes des Verbandes dem Geschäftsführer, wenn der Verwaltungsrat die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung eines Geschäftsführers beschlossen hat.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers sind schriftlich festzulegen. Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes beratend teilzunehmen.
§ 14 Haushalt und Jahresrechnung
(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Folgejahr ist vom Vorstand bis zum 1. September des laufenden Jahres aufzustellen, die Jahresrechnung innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres. Beide Entwürfe sind dem Verwaltungsrat unverzüglich vorzulegen. Der Jahresrechnung ist das Zeugnis der Abschlußprüfer beizufügen.
(2) Der Jahresabschluß ist nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung zu prüfen.
§ 15 Wahlen/Abstimmungen/Geschäftsordnung
(1) Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, es sei denn, das betreffende Gremium beschließt im Einzelfall oder für eine Sitzung ein abweichendes Verfahren. Falls ein Mitglied des Gremiums geheime Abstimmung verlangt, ist geheim abzustimmen.
(2) Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung wird nach der Anzahl der Stimmen der ordentlichen Mitglieder (§ 9 Absatz 3) abgestimmt, in allen anderen Gremien des Verbandes nach Köpfen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Verbandes.
(4) Ergänzend zu den Regelungen der Satzung kann von der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für den Verein beschlossen werden; soweit Verwaltungsrat oder Vorstand für ihre Zwecke eine Geschäftsordnung für erforderlich halten, beschließen sie insoweit jeweils für sich.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) die Auflösung des Vereins bedarf eines mit Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vereins gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluß faßt, über die Verwendung des Vereinsvermögens.