BSD Corona-Hygienekonzept

Schon seit längerem fordern wir die zuständigen PolitikerInnen auf der Bundes- und den 16 Landesebenen auf,
– Sexarbeiter*innen und BordellbetreiberInnen nicht von staatlichen Zuschüssen, den Sozialsystemen und den diversen Rettungsschirmen auszuschließen und weitere Unterstützungen aufzulegen und
– die Bordelle, wie auch z. B. die  Massagestudios, die Kosmetik, die Tattoostudios, die Gastronomie und Hotellerie, zu öffnen und Sexarbeit an sich wieder zu erlauben.

Denn selbstverständlich können auch in unserer Branche die inzwischen anerkannten und erfolgreichen Corona-Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.

Wir haben ein detailliertes Hygienekonzept erarbeitet und der Politik vorgelegt und plädieren für eine schrittweise Öffnung (im Abstand von 14 Tagen) der Bordelle.


ACHTUNG:

Aus gegebenem Anlass machen wir darauf
aufmerksam, dass dies nur eine Verkürzung
unseres Hygienekonzeptes ist. Z. T. haben
Gerichte sich hierauf bezogen und behauptet,
es enthalte keine Dokumentationspflicht.
Das stimmt nicht, wie unten deutlich steht.

Bitte diesen Ausschnitt nirgendwo einreichen!

 

Der überwiegende Teil der sexuellen Dienstleistungen wird diskret, hinter verschlossenen Türen, in einer privaten, intimen Atmosphäre und zwischen zwei Personen abgewickelt. In der Prostitution besteht in der Regel ein 1 : 1 Kontakt: eine (1) Sexarbeiter*in befindet sich in einem sog. Arbeitszimmer mit einem (1) Kunden und nur für eine kurze Zeit. Dieses Setting ist vergleichbar der Arbeitssituation einer/s Friseuse/Frisörs, einer/s Masseurin/Masseurs, einer/s Kosmetikerin/Kosmetikers, einer/s Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, oder einer/s Podologin/Podologen.
Seltener sind Angebote an mehrere Personen bei einer größeren Öffentlichkeit. Dazu gehören z. B. Bars mit einem Getränkeausschank, Tabledance-Bars mit Tanzdarbietungen, Sexkinos mit Filmvorführungen und fkk-Wellness-Oasen mit Sauna und Schwimmingpool. Aber auch hier ziehen sich die Kunden mit der jeweiligen Sexarbeiter*in in die sog. Arbeitszimmer zurück. Massenansammlungen von Kunden, über einen längeren Zeitraum, schwitzend, gestikulierend, diskutierend in einem geschlossenen Raum beieinander sind, stellen die Ausnahme dar.

  1. Schritt

Zunächst können kleinere Betriebe mit bis zu 10 Arbeitszimmern eröffnet werden. Hier können dann maximal 10 Sexarbeiter*innen gleichzeitig tätig sein.
Größere Betriebe, wie z. B. Laufhäuser können hier mit bis zu 10 zu vermietenden Zimmern starten, während die restlichen Zimmer geschlossen bleiben. Bars können – ohne Getränkeausschank -, Tabledance-Bars – ohne Tanz und Zuschauer und ohne Getränkeausschank, und Kinos – ohne Filmvorführung – ebenfalls öffnen. Filme können allerdings in den Arbeitszimmern vorgeführt werden.
Ebenfalls wird die Prostitution in den eigenen Räumen (in der Privatwohnung oder der Terminwohnung) und Haus- und Hotelbesuche/Escort wieder erlaubt.

2. Schritt
Bars, Tabledance-Bars, Kinos und Clubs dürfen Getränke ausschänken und sonstige Angebote den Kunden machen, aber nur 50 % der früheren und möglichen Kapazität darf ausgelastet werden, wobei ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.

3. Schritt
Alle Prostitutionsstätten dürfen entsprechend ihrer Betriebskonzepte, die sie im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem ProstSchG den Gewerbeämtern vorgelegt haben, ihre sexuellen Dienstleistungen und die weiteren Angebote anbieten.

Die Maßnahmen im einzelnen sind angelehnt an die anerkannten, für andere Gewerbe erstellten Regelungen. Dazu gehören: Regelungen für die Abläufe im Bordell, z. B. Mund-Nase-Bedeckung, 1,5 m Abstand, Reinigung/Desinfektion, Lüftung, Informationen, Dokumentationspflichten.

In der Prostitution gilt schon immer ein hoher Hygienestandard. Dieser wurde im Rahmen des ProstSchG nochmals gesetzlich festgelegt und ist Bestandteil der Erlaubnis.
Aber auch der Umgang mit Sexuell übertragbaren Infektionen (STI`s/HIV), von denen eine höhere Gefahr ausgeht als von Corona, wird von der Branche mit ausreichenden Schutzmaßnahmen in Schach gehalten – mit dem großen Erfolg, dass in der Sexarbeit an sich – im Gegensatz zur Allgemeinbevölkerung  – bisher kaum Infektionszahlen festgestellt werden konnten.

Wenn die Sexarbeitsbranche sich und ihre Gäste gut selbst schützen kann, die Corona-Pandemie weitestgehend gestoppt werden konnte, lassen sich Prostitutions-Verbote und die Schließung der Bordelle mit dem Infektionsschutzgedanken nicht mehr rechtfertigen und eine Lockerung muss allein schon im Rahmen der Gleichbehandlung erfolgen.

 

 

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