03.11.2020: Sexarbeiter*innen dürfen in Bordellen während des 2. Lockdowns wohnen
Zur Frage, ob Sexarbeiter*innen während des 2. Lockdowns weiterhin in Bordellen wohnen/übernachten können, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend schriftlich gegenüber den Bundesländern erklärt, dass zur Abwendung einer Notlage eine ausnahmsweise Abweichung von § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG rechtlich zulässig sei – unter den Voraussetzungen, dass
– die Räume nicht für sex. Dienstleistungen genutzt werden,
– die Sexarbeiter*innen nicht an anderen Stellen arbeiten,
– dies nur zum Schutz von Sexarbeiter*innen in der aktuellen Corona-Situation genutzt werden,
– es nicht zu einer Ausbeutung der Sexarbeiter*innen kommt.
Damit soll einer drohenden Obdachlosigkeit begegnet werden.
Damit soll einer drohenden Obdachlosigkeit begegnet werden.
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Hier die entsprechenden Schreiben:
WohnenAnschreibenFrauRL402
WohnenMaßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von Prostituierten_Stand_03.11.2020_
WohnenMaßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von Sexarbeitenden ProstSchG_Stand 25.03.2020_
Mit dem Schreiben des Bundesfamilienministeriums kann gegenüber den Ordnungsämtern argumentiert werden. Ein NO von dieser Seite dürfte nunmehr nicht mehr gerechtfertigt sein!