Jetzt erst recht…

Jetzt erst recht…

Wir sind traurig, wütend, enttäuscht: das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einfach mit einem Standardbrief – ohne inhaltliche Begründung – den beiden Klägern und ihrem Rechtsanwalt nun mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die verschärfte Freierbestrafung in § 232a Abs. 6 Satz 2 StGB nicht angenommen wird.

D. h. schon an der ersten Hürde scheiterte die Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat sie einfach nicht „angenommen“.

Das höchste deutsche Gericht hat sich damit, wie schon bei der Verfassungsbeschwerde von Dona Carmen e.V. zum Prostituiertenschutzgesetz, zur Frage der sog. „Freierbestrafung“ inhaltlich nicht positioniert.

Kunden von Sexarbeiter*innen werden sich wohl erst einem Strafverfahren aussetzen müssen, um zu erfahren, ob sie leichtfertig die ausbeuterischen Strukturen bei der Inanspruchnahme sexueller Dienste verkannt haben. Dies ist ein unhaltbarer Zustand und verunsichert Kund*innen, Sexarbeiter*innen und auch Betreiber*innen gleichermaßen.

Gerade deshalb werden wir jetzt erst recht den Druck auf die Politik erhöhen, um die Rechte in der Sexarbeit für alle Beteiligten zu stärken und ein Verbot der Prostitution weiter zu  bekämpfen.

Ausbeutung und Zwang verhindert man nicht mit Verboten, sondern mit klaren Gesetzen, ergebnisoffener Beratung und Aufklärung!

Sexarbeit ist Arbeit!

14. August 2018 – Verfassungsbeschwerde

Welch eine Verachtung, welch eine Ignoranz, welch ein Schlag in die Gesichter von Sexarbeiter*innen, BordellbetreiberInnen und Kunden:
das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. 07. 2018 entschieden, die Verfassungsbeschwerde von Sexarbeiter*innen, BordellbetreiberInnen und Kunden (organisiert von Dona Carmen) nicht zur Entscheidung anzunehmen und zwar allein aus angeblich formalen Gründen (die Einschränkung der Verfassungsrechte könne nicht exakt den einzelnen Beschwerdeführer*innen zugeordnet werden), um dann abschließend die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung zu rügen (genau das war Bestandteil der Verfassungsbeschwerde und das hätten sie ja prüfen und bewerten können!

Der Beschluss kann auf der website von Dona Carmen nachgelesen werden:

https://www.donacarmen.de/wp-content/uploads/BeschlussverfasssungsB.pdf

Für diese Entscheidung und diese wenigen Sätze hat das Bundesverfassungsgericht tatsächlich über 1 Jahr gebraucht!
Es drängt sich stark der Eindruck auf,
– als habe sich das Gericht nicht mit der Sache beschäftigen wollen,
– wurden sie eventuell doch von der Politik und den ProstitutionsgegnerInnen beeinflusst? Da stellt sich dann ebenfalls die Frage nach der Unabhängigkeit der Gerichte!
– haben Beteiligte in der Sexbranche keine Rechte – erst recht keine Verfassungsrechte?
– wie sorgfältig arbeitete das Bundesverfassungsgericht: jeder Kritikpunkt gegen das ProstSchG konnte klar den einzelnen BeschwerdeführerInnen zugeordnet werden. Was fehlte Ihnen? Hätte es nicht nachgeliefert werden können?
– Und wenn sie selbst sagen: „Offen bleiben muss daher insbesondere die Frage, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.“, warum haben sie das dann nicht geprüft?

Ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr eine Ohrfeige für unseren Rechtsstaat?

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TAZ „Abstrakt, fiktiv und lückenhaft“

Karlsruhe nimmt die Klage von Sexarbeiter*innen gegen das Prostituiertenschutzgesetz nicht an

Von Christian Rath

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen das Prostituiertenschutzgesetz abgelehnt. Die Selbsthilfeorganisation Dona Carmen, die die Klage initiiert hatte, wertet den Karlsruher Beschluss als „Ausdruck einer tiefsitzenden Missachtung und des mangelnden Respekts gegenüber der Tätigkeit von Sexarbeiter/innen“.
Das von der Großen Koalition beschlossene Prostituiertenschutzgesetz ist im Juli 2017 in Kraft getreten. Seitdem müssen sich Prostituierte bei den örtlichen Behörden anmelden, sie müssen die Anmeldebescheinigung mit sich führen und regelmäßig Gesundheitsberatungen besuchen. Der so erzwungene Behördenkontakt soll Zwangsprostituierten ermöglichen, sich zu offenbaren. Andere Sexarbeiterinnen sollen über Wege aus der Prostitution informiert werden.
GegnerInnen des Gesetzes befürchteten jedoch, dass die Anmeldepflicht selbstständig arbeitende Frauen in die Illegalität treibe, weil sie sich gegenüber den Behörden nicht outen wollen. Anmelden würden sich vor allem Frauen, die von den Bordellbetreibern dazu gezwungen werden. Faktisch wird das Gesetz erst seit wenigen Monaten praktiziert, weil die meisten Kommunen zunächst gar nicht in der Lage waren, Anmeldungen entgegenzunehmen und Beratungen zu leisten.
Im Juni 2017 hatten 26 Personen gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt, davon rund ein Dutzend Prostituierte, acht Bordellbetreiber sowie eine Handvoll Freier. Laut Dona Carmen war es die „erste Verfassungsklage von Sexarbeiterinnen gegen ein Gesetz, das ihre Rechte verletzt“. Das Gesetz enthalte unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Es diene nur der Diskriminierung und Stigmatisierung von Prostituierten.
Ein Jahr später hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Annahme der Klage abgelehnt, weil sie unzureichend begründet sei. „Die Beschwerdeschrift enthält weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum Prostituiertenschutzgesetz, ________________________
fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf allgemeine Statistiken.“ Die Verfassungsbeschwerde mache zu wenig deutlich, welche KlägerIn durch welche konkrete Norm in Grundrechten verletzt werde. Die Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit seien zudem „lückenhaft“, weil sie sich zu wenig mit den Zielen des Gesetzes auseinandersetzten.
Immerhin deuten die Richter an, wo sie Probleme des Gesetzes sehen. Sie weisen ausdrücklich darauf hin, dass nun vorerst offenbleibe, ob die Regeln zur behördlichen Überwachung von Bordellen verfassungskonform sind. Gemeint ist vor allem das Recht, Bordelle und entsprechende Wohnungen jederzeit zu betreten. Dagegen wird die hauptsächlich kritisierte Anmeldepflicht für Prostituierte von den Richtern nicht erwähnt.
Dona Carmen nannte die Gründe für die Abweisung „nicht nachvollziehbar“. Man werde nun „im elenden Klein-Klein vor den Verwaltungsgerichten der Republik“ weiterkämpfen. Az.: 1 BvR 1534/17

Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1995 (z.Zt .Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

Schlagwort: Bundesverfassungsgericht