03.11.2020: Sexarbeiter*innen dürfen in Bordellen während des 2. Lockdowns wohnen

03.11.2020: Sexarbeiter*innen dürfen in Bordellen während des 2. Lockdowns wohnen

Zur Frage, ob Sexarbeiter*innen während des 2. Lockdowns weiterhin in Bordellen wohnen/übernachten können, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend schriftlich gegenüber den Bundesländern erklärt, dass zur Abwendung einer Notlage eine ausnahmsweise Abweichung von § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG rechtlich zulässig sei – unter den Voraussetzungen, dass
– die Räume nicht für sex. Dienstleistungen genutzt werden,
– die Sexarbeiter*innen nicht an anderen Stellen arbeiten,
– dies nur zum Schutz von Sexarbeiter*innen in der aktuellen Corona-Situation genutzt werden,
– es nicht zu einer Ausbeutung der Sexarbeiter*innen kommt.
Damit soll einer drohenden Obdachlosigkeit begegnet werden.
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Hier die entsprechenden Schreiben:
WohnenAnschreibenFrauRL402
WohnenMaßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von Prostituierten_Stand_03.11.2020_
WohnenMaßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von Sexarbeitenden ProstSchG_Stand 25.03.2020_

 

Mit dem Schreiben des Bundesfamilienministeriums kann gegenüber den Ordnungsämtern argumentiert werden. Ein NO von dieser Seite dürfte nunmehr  nicht mehr gerechtfertigt sein!

2. Corona-Lockdown ab 02.11.2020 – eine Katastrophe für unsere Branche

2. Corona-Lockdown ab 02.11.2020 – eine Katastrophe für unsere Branche

Pressemitteilung vom 29.10.2020:

Katastrophe – Bordelle sind nicht die Treiber der Pandemie!

 

Die Prostitutionsbranche war von dem 1. Corona-Lockdown – im Gegensatz zu vergleichbaren Branchen – unverhältnismäßig hart betroffen:

 

  • Die Prostitutionsstätten blieben länger geschlossen (in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern bis heute). Dafür mussten fast überall die Gerichte bemüht werden.
  • Die staatliche Unterstützung war für viele Betriebe nicht ausreichend zur Deckung der Kosten: Geschäftsaufgaben und Insolvenzen waren die Folge.
  • Sexarbeit war z. T. generell verboten – aber nicht überall. Ein Flickenteppich von Landesregelungen machte alles unübersichtlich.
  • Bordellbetreiber*innen und Sexarbeiter*innen wurden verwiesen auf staatliche Grundsicherung. Und auch die wurde z. T. verwehrt.
  • Aufgrund der finanziellen Not arbeiteten viele Sexarbeiter*innen weiter, aber nicht mehr im geschützten Rahmen eines Bordells, sondern in ungewohnten und unsicheren Situationen, in einer schwächeren Position gegenüber dem Kunden und riskierten Gewalt, Ausbeutung und Bußgelder.


Mit Corona-Schutzmaßnahmen war dies alles nicht zu rechtfertigen!

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Schlagwort: 2. Lockdown