01. Juli 2018: 1 Jahr ProstSchG – Bilanz
BILANZ: vor 1 Jahr trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Das Bundesgesetz reglementiert, überwacht und kontrolliert die gesamte Prostitutionsbranche. Alle Beteiligten werden unter „Generalverdacht“ gestellt:
– Sexarbeiter*innen seien immer nur „Opfer“ und bedürften daher einer regelmäßigen, engmaschigen Kontrolle durch die Gesundheits- und Anmeldebehörden.
– BetreiberInnen seien immer nur „Ausbeuter“, nur an ihrem finanziellen Erfolg interessiert und müssten daher durch Mindeststandards, Betriebskonzepte und Auflagen gezwungen werden, gewisse Arbeits- und Betriebserfordernisse einzuhalten.
– Kunden seinen immer nur „Fieslinge“ und „Gewalttäter“, die Sexarbeiter*innen nicht achteten und jegliche Fürsorge missen ließen. Sie müssten zumindest gezwungen werden, beim Geschlechtsverkehr ein Kondom zu benutzen.
Okay, auch durch die permanente Wiederholung werden diese Vorwürfe und Klischees nicht wahrer!
Aber wahr ist:
Nachdem jahrelang die Politik dieses Gesetz (gegen das Sexarbeiter*innen, BordellbetreiberInnnen und Kunden eine Verfassungsbeschwerde einreichten, die demnächst in Karlsruhe verhandelt werden könnte) diskutiert und dabei auch die Länder und Vertreter der Kommunen eingebunden hatten, sollte es in der Praxis funktionieren. Doch weit gefehlt: auch 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
– haben einige Landesregierungen noch nicht mal Regelungen für die Aufgabenerfüllung in den Städten und Kommunen getroffen,
– ist in vielen Kommunen noch nicht klar, welche Behörde zuständig sein soll, woher die Räume, das Personal und das Geld kommen soll, geschweige denn das Knowhow für die verschiedenen Aufgaben,
mit der Folge, dass Sexarbeiter*innen sich an ihrem Hauptwohnsitz nicht ordnungsgemäß anmelden können. So müssen sie dieses Prozedere in einer anderen Stadt erledigen, was zusätzliche Kosten und Zeit verursacht.
Erhalten sie eine vorläufige Bescheinigung, bedeutet dies, dass sie nur in der jeweiligen Stadt, aber nicht im gesamten Bundesgebiet tätig sein können. Dies stellt eine Einschränkung ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit finanziellen Einbußen dar.
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mit der Folge, dass die Betriebe (die lt. Gesetz trotz Verschiedenartigkeit über einen Kamm geschoren werden und jetzt alle „Prostitutionsstätte“ heißen) verunsichert sind und befürchten, keine Erlaubnis zu bekommen und schließen zu müssen.
Oder sie werden ständig mit neuen Auflagen konfrontiert, wo niemand so richtig weiß, wie sie zu erfüllen sind. (Denn was bedeutet z. B. ein „sachgerechtes Notrufsystem“? So baut ein Betrieb jetzt schon das 3. Notrufsystem ein, in der Hoffnung, dass die Behörde dies anerkennt…)
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mit der Folge von ersten Rechtsbrüchen, dass z. B. Vertrauenspersonen (auch Anwälte) bei den Informationsgesprächen der Sexarbeiter*innen nicht zugelassen wurden.
Oder erste Bußgelder wegen fehlender Anmeldebescheinigungen ausgestellt wurden – aber ohne Quittung – …
Und Erlaubnisse für Bordelle mit dem generellen Hinweis auf das Baurecht geschlossen wurden.
Diese Rechts-Unsicherheit und die fehlende Unterstützung macht vielen zu schaffen. Existenzängste sorgen nicht für ein relaxtes Arbeiten!
Die unterschiedliche Umsetzung des Bundesgesetzes in den jeweiligen Ländern, Städten und Kommunen ist nicht allein unserem föderalen System zuzurechnen. Es zeigt sich an vielen Stellen, wie ungeliebt die neuen Aufgaben sind, denn kaum einer reißt sich um die Verantwortung. So werden die Aufgaben wie ein Ping-Pong-Ball hin- und her geschmissen.
Hinzu kommt das schlechte Image der Prostitutionsbranche: da reißt sich auch kaum jemand in den Behörden, diese Aufgaben zu übernehmen und vor allem sich weitestgehend in das neue Thema einzuarbeiten und sich hier durch Engagement hervorzutun.
Von einer bundeseinheitlichen Umsetzung des ProstSchG kann also keineswegs gesprochen werden. Allein der unterschiedliche Umgang mit den Gebühren lässt einen staunen: so wird z. B. in der einen Behörde für das gesundheitliche Beratungsgespräch und die Anmeldung von den Sexarbeiter*innen Gebühren jeweils zwischen 15,00 und 60,00 Euro verlangt, während dies andernorts kostenfrei angeboten wird.
Dagegen scheint man sich einig zu sein, Sexarbeiter*innen brutal das Geld aus der Tasche ziehen zu wollen: die ersten mussten Bußgelder bezahlen, weil sie nicht registriert waren – bis zu 150,00 Euro – und ohne Pardon und ohne eine erstmalige Ermahnung nach dem ProstSchG. Dieses Bußgeld mussten sie sofort und bar zahlen – ohne jedoch eine Quittung zu erhalten.
Die Gebühren für die Erlaubnisse der Prostitutionsstätten sind noch unklarer und kaum nachzuvollziehen. So werden schnell mal 400,00 Euro vorab bei Einreichung der Unterlagen verlangt. Oder pro Arbeitszimmer werden knapp 500,00 Euro – plus weiterer Gebühren – veranschlagt.
Nicht jeder Betrieb wird diese finanzielle Belastung stemmen können.
Dagegen bieten die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe und die Lücken im Gesetz Tür und Tor für weitere „Regelungen“, auch wenn das ProstSchG dafür keine rechtliche Grundlage hergibt.
Und wir stehen erst am Anfang der Umsetzung des ProstSchG:
– Viele Sexarbeiter*innen scheuen die Registrierung, vertrauen nicht dem Datenschutz und gehen lieber in den „Untergrund“ oder ins Ausland.
– Viele Prostitutionsstätten verstehen die Gesetze nicht, können sich nicht durch den Bürokratiedschungel kämpfen oder scheitern am Baurecht oder den Sperrgebiets-Verordnungen.
Doch wer weiterhin Sexarbeit anbieten oder eine Örtlichkeit dafür zur
Verfügung stellen will, muss hier durch. Es gilt, sich sachkundig zu machen, sich durch den langen Gesetzestext, die noch längere Begründung und die jeweiligen Durchführungsverordnungen der Länder zu quälen, zu diskutieren, sich zusammen zu schließen und sich ggfls. zu streiten, Auflagen und Vorgaben anzuzweifeln – auch in einem Gerichtsverfahren.
bei uns kostenfrei zu bestellen: info@bsd-ev.info
Weitere Infos unter:
https://www.donacarmen.de/wp-content/uploads/1-JAHR-UMSETZUNG-ProstSchG.pdf